BFH - Beschluss vom 18.02.2004
I B 135/03
Normen:
EStG § 50a Abs. 5 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 804
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3724/00

Klagebefugnis - Namensgleichheit mit dem Adressaten eines Steuer-/Haftungsbescheides

BFH, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen I B 135/03

DRsp Nr. 2004/5520

Klagebefugnis - Namensgleichheit mit dem Adressaten eines Steuer-/Haftungsbescheides

Die bloße Namensgleichheit (Firmenbezeichnung) mit dem Adressaten eines Steuer- oder Haftungsbescheides berechtigt den Betroffenen nicht zur Erhebung einer Anfechtungsklage mit dem Begehren, den Bescheid aufzuheben. Denn ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Bescheide nicht gegen den hier Betroffenen richten, muss er den hierdurch gesetzten Rechtsschein hinnehmen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 5 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH österreichischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Z (Österreich). Sie wurde am ... Juli 1999 von ihren Geschäftsführern X und Y gegründet und am ... August 1999 in das Handelsregister eingetragen.