EStG 1990/1997 § 10d Abs. 3 S. 1, § 10d Abs. 4 S. 1; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1, § 1 Abs. 1, 7, § 4 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 370 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; EStG 1990/1997 § 10d Abs. 3 S. 1; EStG 1990/1997 § 10d Abs. 4 S. 1; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1; StraBEG § 1 Abs. 1; StraBEG § 1 Abs. 7; StraBEG § 4 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2;
Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG; Tatbegehung i. S. v. § 1 Abs. 7 StraBEG durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils i. S. v. § 1 Abs. 1 StraBEG; § 370 Abs. 1 AO in Form der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vorteils; Reichweite der Straf- und Bußgeldbefreiung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StraBEG bei Feststellung eines überhöhten Verlustabzugs/ -vorteils; Erklärung der zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StraBEG im Fall der Tatbegehung durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Form der Feststellung eines überhöhten verbleibenden Verlustabzugs/-vorteils
FG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 13 K 1694/07
DRsp Nr. 2010/15371
Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG; Tatbegehung i. S. v. § 1 Abs. 7 StraBEG durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils i. S. v. § 1 Abs. 1 StraBEG; § 370 Abs. 1AO in Form der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vorteils; Reichweite der Straf- und Bußgeldbefreiung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StraBEG bei Feststellung eines überhöhten Verlustabzugs/ -vorteils; Erklärung der zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StraBEG im Fall der Tatbegehung durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Form der Feststellung eines überhöhten verbleibenden Verlustabzugs/-vorteils
1. Sind nach Ergehen des auf § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG gestützten Aufhebungsbescheides bereits Änderungsbescheide ergangen, welche die bisher nicht berücksichtigten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Spekulationsgeschäften einbeziehen, entfällt dadurch nicht der mit dem Aufhebungsbescheid verbundene Nachteil. Die Klagebefugnis für die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid ist gegeben.
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