FG Brandenburg - Urteil vom 17.10.2001
2 K 762/00
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 709 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 157

Klagebefugnis bei Gesamtvertretungs- und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis für eine GbR; Auslandsreise von Juristen in die USA; einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 762/00

DRsp Nr. 2002/1991

Klagebefugnis bei Gesamtvertretungs- und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis für eine GbR; Auslandsreise von Juristen in die USA; einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Gesamtvertretungs- und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter vor, so ist eine nicht von allen Gesellschaftern erhobene Klage gegen einen an die GbR gerichteten Gewinnfeststellungsbescheid unzulässig; § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist in diesem Fall nicht anwendbar. 2. Der Teilnehmerkreis an einer von der Deutsch-Nordamerikanischen Gesellschaft organisierten USA-Reise für Juristen ist nicht "homogen" im Sinne der Rechtsprechung zu Auslandsreisen, wenn er sich aus Juristen zahlreicher Spezialgebiete und Tätigkeitsfelder zusammensetzt und dementsprechend nur allgemein-juristische Fragen betreffend das US-amerikanische Rechtssystem behandelt werden.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 709 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Gesellschafter der Rechtsanwaltssozietät A. & Partner, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wird. Gesellschafter im Streitjahr waren die beiden Kläger sowie der Beigeladene Thomas B.