FG München - Urteil vom 25.07.2005
6 K 3023/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 § 149 ;

Klagebefugnis bei Nullbescheid; Schätzungsbefugnis bei nicht eingereichter Steuererklärung

FG München, Urteil vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 3023/04

DRsp Nr. 2006/29608

Klagebefugnis bei Nullbescheid; Schätzungsbefugnis bei nicht eingereichter Steuererklärung

1. Eine Klage gegen einen geschätzten, auf null Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist mangels Beschwer unzulässig. 2. Wurde trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben, so ist eine Klage gegen einen geschätzten Steuerbescheid jedenfalls dann unbegründet, wenn keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Schätzung vorliegen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 § 149 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich als Bauträgerin betätigt. Sie reichte für die Jahre 2000 und 2001 keine Steuererklärungen ein, so dass der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen schätzte (§ 162 Abs.1 der Abgabenordnung). Im Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 30.4.2002 setzte das FA eine Körperschaftsteuer von 1.022,58 Euro fest (entspricht 2.000 DM), im Bescheid 2001 vom 28.5.2003 eine Körperschaftsteuer von Null Euro. Durch Bescheid vom 1.9.2003 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf, der im Bescheid 2000 vom 30.4.2002 enthalten gewesen war.