BFH - Urteil vom 20.04.1999
VIII R 13/97
Normen:
AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 1 S. 3, §§ 185 ff.; FGO § 40 Abs. 2 ; GewStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1646
BFH/NV 1999, 1533
BFHE 188, 536
BStBl II 1999, 542
DB 1999, 2195
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Klagebefugnis der Gemeinden im Zerlegungsverfahren

BFH, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen VIII R 13/97

DRsp Nr. 1999/8450

Klagebefugnis der Gemeinden im Zerlegungsverfahren

»1. Eine Gemeinde kann im Gewerbesteuer-Zerlegungsverfahren auch dann in ihren Rechten betroffen sein, wenn sich ihr Zerlegungsanteil infolge eines geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheids erhöht. Ihre Klagebefugnis ist jedoch auf den Erhöhungsbetrag beschränkt. 2. Die Bestandskraft des Zerlegungs-Erstbescheids erstreckt sich nicht auf den in diesem Bescheid angewendeten Zerlegungsmaßstab; sie umfaßt den in diesem Bescheid festgestellten Zerlegungsanteil nur nach seinem Betrag. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrags können auch bei einer Änderung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 alle materiell-rechtlichen Fehler des Bescheids zugunsten wie zuungunsten der Gemeinden berichtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1992 VIII R 33/90, BFHE 168, 350, BStBl II 1992, 869). 3. Eine Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 32 Abs. 2 GewStG gilt im Zweifel nur für den jeweiligen Erhebungszeitraum.«

Normenkette:

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 1 S. 3, §§ 185 ff.; FGO § 40 Abs. 2 ; GewStG § 33 Abs. 2 ;

Gründe: