FG Hessen - Urteil vom 18.03.2015
12 K 1651/11
Normen:
EStG § 77;

Klagebefugnis des Abtretungsempfängers gegen den die Versagung der Kostenerstattung

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 12 K 1651/11

DRsp Nr. 2015/15017

Klagebefugnis des Abtretungsempfängers gegen den die Versagung der Kostenerstattung

Der Erstattungsanspruch nach § 77 EStG ist ein Erstattungsanspruch eigener Art, so dass der Kostenerstattungsanspruch ohne Rücksicht auf die einschränkenden Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 46 AO formlos nach dem Vorschriften des BGB abgetreten werden kann. Der Abtretungsempfänger des Kostenerstattungsanspruchs ist zur Klage gegen die Kostenentscheidung befugt.

Normenkette:

EStG § 77;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger klagebefugt bzw. aktivlegitimiert ist und ob die Beklagte zu Recht die Kostenerstattung gemäß § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und hatte Frau B, geschiedene S, in einem Verfahren bei der beklagten Familienkasse (im Folgenden: Beklagte) wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung betreffend ihrer am 15. November 1989 geborenen Tochter J vertreten.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: