FG Münster - Urteil vom 25.10.2001
14 K 6299/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 33b ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 67 Satz 2 ; EStG § 74 Abs. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 74 Abs. 3 ; BSHG § 2 ; BSHG §§ 11 ff ; BSHG § 23 ; BSHG § 91 ; SGB X §§ 102 ff ; FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 415

Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers - kein Ausschluss der Bedürftigkeit des Kindes durch Sozialhilfeleistungen - Berücksichtigung des Prinzips des Nachrangs der Sozialhilfe

FG Münster, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 14 K 6299/99 Kg

DRsp Nr. 2002/4247

Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers - kein Ausschluss der Bedürftigkeit des Kindes durch Sozialhilfeleistungen - Berücksichtigung des Prinzips des Nachrangs der Sozialhilfe

1) Der Sozialleistungsträger hat (auch dann) ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds und ist daher klagebefugt, wenn sich die an das Kind zu zahlende Sozialhilfe aufgrund der Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Kindes gemindert hat. 2) Sozialhilfeleistungen, die den gesamten Unterhaltsbedarf des behinderten Kindes, d.h. den durch die Beträge des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmten Grundbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken, sind nur dann als eigene Mittel des Kindes anzusehen, wenn eine Inanspruchnahme der Eltern aufgrund der Gewährung dieser Leistungen nicht in Betracht kommt; insoweit gilt auch im Steuerrecht das Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 33b ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 67 Satz 2 ; EStG § 74 Abs. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 74 Abs. 3 ; BSHG § 2 ; BSHG §§ 11 ff ; BSHG § 23 ; BSHG § 91 ; SGB X §§ 102 ff ; FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im eigenen Haushalt lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.