FG München - Urteil vom 17.10.2001
9 K 5171/88
Normen:
AO § 162 ; AO § 140 ; AO § 141 ; AO § 142 ; AO § 143 ; AO § 144 ; AO § 145 ; AO § 146 ; AO § 147 ; AO § 148 ; AO § 157 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ; HGB § 238 ; HGB § 239 ; HGB 240; HGB § 242 ff. ; FGO § 48 Abs. 1 ; KO § 104 ;

Klagebefugnis des stillen Gesellschafters; Schätzung des Gewinns bei fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; formeller Bilanzenzusammenhang; Erfolgswirksame Nachbuchung von Verbindlichkeiten aus den Vorjahren.

FG München, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 9 K 5171/88

DRsp Nr. 2002/1073

Klagebefugnis des stillen Gesellschafters; Schätzung des Gewinns bei fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; formeller Bilanzenzusammenhang; Erfolgswirksame Nachbuchung von Verbindlichkeiten aus den Vorjahren.

1. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, allein den Geschäftsinhaber, nicht den stillen Gesellschafter. Werden Jahresabschlüsse nur im Auftrag des stillen Gesellschafters gefertigt, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Die im Auftrag des stillen Gesellschafter gefertigten Jahresabschlüsse können jedoch bei der Schätzung der Höhe des Gewinns von Bedeutung sein. 2. Eine Buchführung, die mit nahezu siebenjähriger Verspätung erstellt worden ist, nicht vollständig ist und im einzelnen nicht nachvollziehbare Bilanzpositionen enthält, entspricht nicht den Anforderungen der §§ 238 Abs. 1 Satz 2 bis 3 HGB, 145 Abs. 1 AO und ist - da es sich um schwerwiegende sachliche Mängel handelt - ohne Beweiswert. 3. Die vom Konkursverwalter nach § 104 Konkursordnung aufgestellte Vermögensübersicht kann die kaufmännische Inventur zum Bilanzstichtag nicht ersetzen.