FG München - Urteil vom 16.06.2010
4 K 2019/08
Normen:
EGRL 112/2006 Art. 401; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; GG Art. 19 Abs. 4; VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 7 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 381
EFG 2011, 90

Klagebefugnis des Versicherungsnehmers gegen Versicherungsteuer-Anmeldung des Versicherungsunternehmens; Versicherungsteuer verletzt weder EU-Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG

FG München, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 2019/08

DRsp Nr. 2010/15520

Klagebefugnis des Versicherungsnehmers gegen Versicherungsteuer-Anmeldung des Versicherungsunternehmens; Versicherungsteuer verletzt weder EU-Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG

1. Der Versicherungsnehmer als Schuldner der Versicherungsteuer ist zur Erhebung einer auf Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung des Versicherungsunternehmens gerichteten Verpflichtungsklage befugt. 2. Die Festsetzung und Erhebung der Versicherungsteuer ist mit den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar. Insbesondere liegt darin keine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Umsatzbesteuerung von Versicherungsumätzen. Die Gemeinsamkeit der Versicherungsteuer mit der Umsatzsteuer beschränkt sich auf deren beider Rechtsnatur als Verkehrsteuern. 3. Die Art. der Festsetzung oder Erhebung der Versicherungsteuer begründet keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

Normenkette:

EGRL 112/2006 Art. 401; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; GG Art. 19 Abs. 4; VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 7 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 1;

Tatbestand: