BFH - Urteil vom 11.04.2013
IV R 20/10
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2486/08

Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IV R 20/10

DRsp Nr. 2013/17788

Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung

1. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung.2. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf.3. Eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft kann nicht in eine solche der ehemaligen Gesellschafter umgedeutet werden, wenn die Prozessvollmacht nicht von Letzteren ausgestellt worden ist.4. Die Klage einer bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung vollbeendeten Personengesellschaft ist unzulässig, wenn mit der Klage nicht nur die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer Personengesellschaft, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind.