BFH - Beschluss vom 17.10.2013
IV R 25/10
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 299/09

Klagebefugnis einer voll beendeten Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen IV R 25/10

DRsp Nr. 2013/24882

Klagebefugnis einer voll beendeten Personengesellschaft

1. NV: Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft während des Klageverfahrens sind die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Gesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen. 2. NV: Die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich allerdings nicht auf die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, ungeachtet des Umstandes, dass sie zum Verfahren beigeladen worden sind. 3. NV: Die Klagebefugnis eines Gesellschafters nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO vermittelt nur ein beschränktes Klagerecht hinsichtlich der Feststellungen, die den Gesellschafter in seinen eigenen Rechten gemäß § 40 Abs. 2 FGO betreffen.