BFH - Beschluss vom 19.10.2009
VIII B 190/08
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 Nr. 1 -4; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 224
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 722/06

Klagebefugnis eines Miterben; Unterlassen einer notwendigen Beiladung als ein von Amts wegen zu prüfender Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen VIII B 190/08

DRsp Nr. 2009/26186

Klagebefugnis eines Miterben; Unterlassen einer notwendigen Beiladung als ein von Amts wegen zu prüfender Verfahrensfehler

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 Nr. 1 -4; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten sowohl über die Klagebefugnis eines Miterben als auch über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Feststellungsbescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Kapitaleinkünften.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1998) mit einem geringen Anteil an der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft "A, B und andere" beteiligt.