FG München - Gerichtsbescheid vom 07.04.2004
13 K 3511/99
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3 ; EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 757
EFG 2004, 1343

Klagebefugnis; Folgen der Auflösung einer GbR während des Klageverfahrens; gesonderte und einheitliche Feststellung bei nebeneinander bestehenden bzw. nacheinander gegründeten Ehegattengesellschaften; Die in einem Veranlagungszeitraum angefallenen Gewinne wiederholter Veräußerungen von im Miteigentum von Ehegatten stehender Grundstücke im Rahmen von (z.T.) nebeneinander bestehenden bzw. nacheinander gegründeten Ehegattengesellschaften des bürgerlichen Rechtes, die gewerbliche Unternehmen betreiben, können grundsätzlich nicht in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammengefasst werden.; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1994

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 13 K 3511/99

DRsp Nr. 2004/11346

Klagebefugnis; Folgen der Auflösung einer GbR während des Klageverfahrens; gesonderte und einheitliche Feststellung bei nebeneinander bestehenden bzw. nacheinander gegründeten Ehegattengesellschaften; Die in einem Veranlagungszeitraum angefallenen Gewinne wiederholter Veräußerungen von im Miteigentum von Ehegatten stehender Grundstücke im Rahmen von (z.T.) nebeneinander bestehenden bzw. nacheinander gegründeten Ehegattengesellschaften des bürgerlichen Rechtes, die gewerbliche Unternehmen betreiben, können grundsätzlich nicht in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammengefasst werden.; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1994

1. Eine von sämtlichen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) erhobene Klage ist zulässig, wenn sie zwar nicht ausdrücklich im Namen der GbR erhoben, aber nach ihrem Inhalt als Klage der GbR auszulegen ist. Die bei Klageerhebung bestehende Klagebefugnis der Gesellschafter im Namen der GbR geht uneingeschränkt auf die - dann ehemaligen - Gesellschafter über, wenn die Gesellschaft während des noch laufenden Klageverfahrens voll beendet wird.