FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2014
3 K 189/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 32a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3;

Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid - Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung - verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 189/13

DRsp Nr. 2014/12731

Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid - Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung - verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person

1. Die Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid kann nicht auf die Vorschrift des § 32a KStG gestützt werden. Zum einen trifft diese Vorschrift keine materiell-rechtliche Regelung, sondern hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung. Zum anderen betrifft eine etwaige Änderung der Einkommensbesteuerung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung den Anteilseigner und nicht die Kapitalgesellschaft. 2. Wird für eine Darlehensforderung eine Sicherheit (in Form einer Bürgschaft) gestellt, ist eine Wertberichtigung der Forderung nur insoweit zulässig, als die Forderung im Falle einer Verwertung der Sicherheit durch den auf sie entfallenden Erlös voraussichtlich nicht gedeckt werden wird. Der zu erwartende Erlös ist ggf. abzuzinsen. Die Bewertung der Bürgschaft richtet sich nach der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bürgen.