BFH - Urteil vom 27.08.2003
II R 18/02
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 203
Vorinstanzen:
FG Münster - 27.6.2000 - 8 K 1858/95 GrE,

Klagebefugnis: GrESt-Bescheid gegen GbR

BFH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen II R 18/02

DRsp Nr. 2003/14704

Klagebefugnis: GrESt-Bescheid gegen GbR

Durch einen Steuerbescheid, der eine GbR als Steuerschuldnerin bezeichnet, kann nur die als Steuerrechtssubjekt am Steuerrechtsverhältnis beteiligte GbR in ihren Rechten letzt sein. Ein gegen eine GbR als Steuerschuldnerin ergangener Steuerbescheid kann nur gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter mit der Klage angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1991 50 v.H. der Aktien der X-AG (AG). Die anderen Aktien an der AG erwarb der vom Finanzgericht (FG) Beigeladene P. Der Kaufpreis für die Aktien betrug 4 056 000 DM. Die 1990 nach liechtensteinischem Recht gegründete AG hatte ihren förmlichen Sitz in Liechtenstein, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aber im Inland. Alleiniger Gesellschafter der AG war zunächst H, der die AG ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs und der Weiterveräußerung bestimmter Grundstücke im Inland gegründet hatte. Die Grundstücke erwarb die AG noch im Jahre ihrer Gründung zu einem Kaufpreis von 3 Mio. DM. Sie wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.