FG Köln - Urteil vom 29.11.2006
7 K 3998/06
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Klagebefugnis; Klageart

FG Köln, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 7 K 3998/06

DRsp Nr. 2007/16404

Klagebefugnis; Klageart

1 Eine Klage des Komplementärs einer KG gegen die Erhebung von Steuerforderungen ist unzulässig, soweit die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die in Haftung genommene KG noch nicht bis zur Vollstreckungsreife gelangt sind. 2. Die Erteilung eines Abrechnungsbescheides kann nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgt werden, da damit der Erlass eines Verwaltungsaktes angestrebt wird.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Da die Klägerin zu 1) - deren Komplementär der Kläger zu 2) ist - ab August 2005 keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgegeben hatte, wurde bei ihr eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Im Anschluss daran erließ der Beklagte Umsatzsteuer-Vorauszahlungbescheide für den Zeitraum August 2005 bis Februar 2006. Hiergegen legte die Klägerin zu 1) Einsprüche ein, die der Beklagte mit Entscheidung vom ....2006 als unbegründet zurückwies, weil diese sachlich nicht begründet worden waren.

Nachdem die Kläger sich im Verfahren 7 K 2684/06 gegen die Vollstreckung aus Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden gewendet haben und im Verfahren 7 K 3274/06 diese Bescheide selbst angegriffen haben, verlangen sie vorliegend Auskunft über den Steuerbetrag über ...,90 EUR.