FG Köln - Urteil vom 20.01.1999
12 K 1538/98
Normen:
EStG § 10d ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Klagebefugnis trotz Null-Festsetzung und Verbot eines Verlustrücktrags bei bestehender Aussetzung der Vollziehung

FG Köln, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 12 K 1538/98

DRsp Nr. 2002/12419

Klagebefugnis trotz Null-Festsetzung und Verbot eines Verlustrücktrags bei bestehender Aussetzung der Vollziehung

1. Ausnahmsweise kann eine Null-Festsetzung in einem Einkommensteuerbescheid eine Rechtsverletzung auslösen, wenn die Festsetzung sich bei der gleichen Steuerart für spätere Steuerabschnitte oder bei einer anderen Steuerart zu Ungunsten auswirkt. Dabei genügt es, wenn zukünftige Nachteile mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten können. 2. Führt das Finanzamt während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid einen Verlustrücktrag durch, mit der Folge, dass die Steuerfestsetzung nach Rücktrag auf 0 DM lautet, liegt - weiterhin - eine Beschwer bzw. Klagebefugnis des Steuerpflichtigen trotz Null-Festsetzung vor, da ihm sonst die Möglichkeit genommen würde, den Verlust für spätere Veranlagungszeiträume zu seinen Gunsten zu nutzen. 3. Ist ein Einkommensteuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt, ist insoweit auch die Änderung des Bescheids zur Durchführung eines Verlustrücktrags nicht zulässig.

Normenkette:

EStG § 10d ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: