BFH - Beschluss vom 23.06.2004
VI B 107/04
Normen:
FGO § 43 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1421
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2712/01

Klagebegehren: Hauptantrag - Hilfsantrag

BFH, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen VI B 107/04

DRsp Nr. 2004/13453

Klagebegehren: Hauptantrag - Hilfsantrag

1. Prozesshandlungen müssen eindeutig und unbedingt vorgenommen werden.2. Ein Begehren kann auch hilfsweise, d. h. nur für den Fall des Misserfolgs des Hauptantrags gestellt werden. Bei dieser sog. eventuellen Klagenhäufung wird der Hilfsantrag mit Einreichung der Klage rechtshängig, sodass sofort über ihn verhandelt werden darf. Hat jedoch der Hauptantrag Erfolg und tritt somit die innerprozessuale Bedingung nicht ein, an die das Hilfsbegehren gebunden ist, entfällt hiermit rückwirkend dessen Rechtshängigkeit.

Normenkette:

FGO § 43 ;

Gründe:

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist --soweit sie das abgetrennte Verfahren wegen Erlass von Einkommensteuer 1999 betrifft-- begründet.

1. Die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe einen Verfahrensfehler hinsichtlich ihres Antrags auf Erlass der näher bezeichneten Einkommensteuerschuld für 1999 begangen, greift durch. Die Vorentscheidung ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).