1. Die Begründung einer Klage gehört nach § 65 Abs. 1 Satz 3 FGO nicht zu deren notwendigem Bestandteil. Eine Verpflichtung zur Begründung sieht das Gesetz ebenso wenig vor, wie eine Pflicht des Gericht zur Erzwingung einer solchen.2. Eine Fristsetzung nach § 79bFGO zur Begründung einer Klage kommt nicht in Betracht.