Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Vorlage des Gesellschaftsvertrages der Klägerin angeordnet hat.
Die Klägerin wurde nach Angaben des Prozessbevollmächtigten im Jahr 1997 von der "K... GmbH & Co. KG" und der "G... GmbH" durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegründet. Am 8. April 1999 gingen - mit einem Anschreiben der Kommanditgesellschaft H GmbH & Co. - die Gewinnfeststellungserklärung der Klägerin mit Anlage FB (Feststellungsbeteiligte), Anlage GSE nebst Gewinnermittlung und Kopien von zwei Jahressteuerbescheinigungen einer Bank, Anlage ESt 1, 2, 3 B sowie die Gewerbesteuererklärung für 1998 beim Beklagten ein. Die Gewinnfeststellungserklärung bezeichnete Dr. A als Empfangsbevollmächtigten und die Gewerbesteuererklärung Herrn Dr. A und Herrn B als Geschäftsführer.
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