FG Hamburg - Urteil vom 13.02.2001
VI 279/99
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 34 ; AO § 88 ; AO § 90 ; AO § 93 ; AO § 97 ;

Klageerhebung durch GbR

FG Hamburg, Urteil vom 13.02.2001 - Aktenzeichen VI 279/99

DRsp Nr. 2002/4572

Klageerhebung durch GbR

1. Unzulässigkeit der Klageerhebung durch eine GbR, wenn deren Geschäftsführer zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages aufgefordert wurde 2. Das Finanzamt kann bei einer neu gegründeten GbR die Vorlage des Gesellschaftsvertrages verlangen

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 34 ; AO § 88 ; AO § 90 ; AO § 93 ; AO § 97 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Vorlage des Gesellschaftsvertrages der Klägerin angeordnet hat.

Die Klägerin wurde nach Angaben des Prozessbevollmächtigten im Jahr 1997 von der "K... GmbH & Co. KG" und der "G... GmbH" durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegründet. Am 8. April 1999 gingen - mit einem Anschreiben der Kommanditgesellschaft H GmbH & Co. - die Gewinnfeststellungserklärung der Klägerin mit Anlage FB (Feststellungsbeteiligte), Anlage GSE nebst Gewinnermittlung und Kopien von zwei Jahressteuerbescheinigungen einer Bank, Anlage ESt 1, 2, 3 B sowie die Gewerbesteuererklärung für 1998 beim Beklagten ein. Die Gewinnfeststellungserklärung bezeichnete Dr. A als Empfangsbevollmächtigten und die Gewerbesteuererklärung Herrn Dr. A und Herrn B als Geschäftsführer.