FG Thüringen - Urteil vom 28.04.2005
II 1375/03
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 147 ;

Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist; Höhe der Rückstellung für die Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen

FG Thüringen, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen II 1375/03

DRsp Nr. 2006/29824

Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist; Höhe der Rückstellung für die Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen

1. Eine auf die Berücksichtigung einer höheren Ansparabschreibung gerichtete Erweiterung des Klageantrags ist nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr zulässig, wenn der Klagegegenstand zunächst eindeutig auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung wegen Nichtanerkennung von Bewirtungskosten und der Versagung der Rückstellung für Aufbewahrungskosten beschränkt war. 2. Monatliche Kosten in Höhe von 2,5 EUR für die Vorhaltung von Daten auf einer Fläche von 0,1 qm sind glaubhaft und im Rahmen einer Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 147 ;

Tatbestand:

Streitig sind nach einer Betriebsprüfung ausschließlich noch die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen, eine Rückstellung für die Aufbewahrungskosten der Buchhaltungsunterlagen sowie die Frage, ob die Klage um eine zunächst bei Klageerhebung nicht beantragte Ansparabschreibung gem. § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach Ablauf der Klagefrist erweitert werden kann.