FG München - Urteil vom 08.11.2007
10 K 4703/06
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 47 Abs. 2 ;

Klagefrist

FG München, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 10 K 4703/06

DRsp Nr. 2008/671

Klagefrist

Geht die Klageschrift außerhalb der Klagefrist in einem Briefumschlag ein, der den Stempel der Behörde trägt, deren Bescheid angefochten wird, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klageschrift innerhalb der Klagefrist bei der Behörde angebracht wurde.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte/Bezüge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten und daher ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen ist.

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am ...08.1983 geborenen K. K begann am 01.10.2001 eine Berufsausbildung als Krankenpflegeschülerin am Krankenhaus W, Landkreis D. Im September 2003 zog K vom elterlichen Haus in A nach B, das 6 km vom Ausbildungsort entfernt liegt, um. Die Berufsausbildung endete mit dem Bestehen der Abschlussprüfung im September 2004.

Der Beklagte (die Familienkasse -FK-) gewährte bis einschließlich Dezember 2003 Kindergeld. Mit Bescheid vom 17.08.2006 lehnte die FK die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 wegen Überschreitung des zeitanteiligen Grenzbetrags für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ab.

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2006, die laut Absendevermerk am 26.10.2006 zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurückgewiesen.