Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte/Bezüge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten und daher ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen ist.
I.
Der Kläger (Kl) ist der Vater der am ...08.1983 geborenen K. K begann am 01.10.2001 eine Berufsausbildung als Krankenpflegeschülerin am Krankenhaus W, Landkreis D. Im September 2003 zog K vom elterlichen Haus in A nach B, das 6 km vom Ausbildungsort entfernt liegt, um. Die Berufsausbildung endete mit dem Bestehen der Abschlussprüfung im September 2004.
Der Beklagte (die Familienkasse -FK-) gewährte bis einschließlich Dezember 2003 Kindergeld. Mit Bescheid vom 17.08.2006 lehnte die FK die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 wegen Überschreitung des zeitanteiligen Grenzbetrags für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ab.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2006, die laut Absendevermerk am 26.10.2006 zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
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