Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsanordnung des beklagten Hauptzollamtes.
Die Klägerin führt im Zollgebiet der Gemeinschaft gesammelte Altkleider in Drittländer, u.a. auch nach Polen aus. Auf den für die Abnehmer der Waren bestimmten Rechnungen befindet sich jeweils eine von der Klägerin ausgefertigte Ursprungserklärung folgenden Wortlauts: "Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind."
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