LAG Hamm, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 290/14
ArbG Gelsenkirchen, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1698/13
Klagefrist beim BefristungskontrollantragBefristung von Arbeitsverhältnissen ohne Vorliegen eines sachlichen GrundesEingeschränkte Überprüfbarkeit von gerichtlichen Beweiswürdigungen
BAG, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 535/14
DRsp Nr. 2017/2467
Klagefrist beim BefristungskontrollantragBefristung von Arbeitsverhältnissen ohne Vorliegen eines sachlichen GrundesEingeschränkte Überprüfbarkeit von gerichtlichen Beweiswürdigungen
1. Die Rechtsunwirksamkeit der Befristung muss nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28.09.2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9 m.w.N.).
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