FG Münster - Urteil vom 04.02.2004
1 K 3527/02 E
Normen:
FGO § 79b ; FGO § 65 ;

Klageinhalt; Fristsetzung

FG Münster, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 1 K 3527/02 E

DRsp Nr. 2004/9620

Klageinhalt; Fristsetzung

Voraussetzung für eine Sachentscheidung ist, dass der Kläger einen konkreten Sachverhalt vorträgt, in dessen steuerrechtlicher Würdigung er eine Rechtsverletzung sieht. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, kann für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden.

Normenkette:

FGO § 79b ; FGO § 65 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klage gemäß § 65 Abs. 1 i.V.m. § 79 b Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig ist.

Mit der am 01.07.2002 beim Finanzgericht Münster eingereichten Klage wendet sich der Kläger (Kl.) gegen die Einkommensteuer (ESt)-Bescheide 1998 und 1999 vom 26.06.2001 sowie gegen die ESt-Änderungsbescheide 1998 und 1999 vom 25.07.2001 in Form der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28.05.2002.

Mit finanzgerichtlichem Schreiben vom 04.07.2002 wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 09.08.2002 den angefochtenen Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in Urschrift oder einer Abschrift davon zu übersenden, sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Mit Schriftsatz vom 19.07.2002 stellte der Kl. in Aussicht, sämtliche für das Klageverfahren aufgegebenen Erfordernisse bis zum 22.07.2002 zu erfüllen, insbesondere substantiierte Ausführungen zu machen und Unterlagen einzureichen.