BFH - Beschluss vom 18.06.2004
V B 193/03
Normen:
FGO § 72 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1538
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 858/98

Klagerücknahme: Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen V B 193/03

DRsp Nr. 2004/14041

Klagerücknahme: Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Klage kann u. U. als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens angesehen werden.

Normenkette:

FGO § 72 ;

Gründe:

I. Weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für 1991 bis 1996 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuern auf Grund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Steuerfestsetzungen Klage. Im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht (FG) am 21. Februar 2003 wurde die Sach- und Rechtslage ausweislich des Protokolls erörtert und das FA verpflichtete sich, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu ändern und die geschätzten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz (bisher mit dem allgemeinen Steuersatz) zu besteuern. Darauf erklärte der Geschäftsführer der Klägerin "Ich nehme die Klage zurück." Dies wurde laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Darauf erging der Beschluss: "Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss ist unanfechtbar."