BFH - Beschluss vom 03.05.2005
X B 190/03
Normen:
BGB § 126 ; FGO § 56 § 64 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1824
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 346/02

Klageschrift - eigenhändige Unterzeichnung

BFH, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen X B 190/03

DRsp Nr. 2005/11454

Klageschrift - eigenhändige Unterzeichnung

Lässt sich ein Kläger durch einen Bevollmächtigten vertreten, wird das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift nicht gewahrt, wenn der Bevollmächtigte mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Bevollmächtigung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen ersichtlich ist.

Normenkette:

BGB § 126 ; FGO § 56 § 64 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

a) Wird geltend gemacht, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, dann muss ausführlich dargestellt werden, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Ist die Frage bereits höchstrichterlich beantwortet, bedarf es Ausführungen dazu, welche neuen vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f., m.w.N.).