BFH - Beschluss vom 16.03.2005
VIII B 87/03
Normen:
FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1579
DStRE 2005, 977
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 465/01

Klageverfahren; örtliche Zuständigkeit des FA; Wegzug des Stpfl.

BFH, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen VIII B 87/03

DRsp Nr. 2005/9653

Klageverfahren; örtliche Zuständigkeit des FA; Wegzug des Stpfl.

1. Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch ein anderes als das ursprünglich zuständige FA örtlich zuständig geworden, ist die Klage auch dann gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn das nunmehr zuständig gewordene FA in einem anderen Bundesland liegt.2. Bei der Veranlagung zur ESt gibt es keine an den Ländergrenzen endende verbandsmäßige Zuständigkeit.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das finanzgerichtliche Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.