FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2018
3 K 3018/15
Normen:
GewStG a.F. § 8 Nr. 1 Alt. 3; GewStG a.F. § 7;

Klageweise herbeigeführte Änderung eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag; Minderung der Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 3 K 3018/15

DRsp Nr. 2019/11762

Klageweise herbeigeführte Änderung eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag; Minderung der Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden

Tenor

1.

Der Änderungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2005 vom 29. September 2014 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 28. September 2015 wird dahingehend geändert, dass die Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden um 8.198.560 EUR (= 50 % von 16.397.120 EUR) gemindert wird. Die Berechnung des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG a.F. § 8 Nr. 1 Alt. 3; GewStG a.F. § 7;

Tatbestand