FG Münster - Urteil vom 25.09.2002
7 K 5800/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EGBGB § 96 ; EStG § 10 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1457

Klare und eindeutige Vereinbarung

FG Münster, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 7 K 5800/00 E

DRsp Nr. 2004/10303

Klare und eindeutige Vereinbarung

Wird in einem Übergabevertrag als Gegenleistungspflicht lediglich vereinbart, daß der Erwerber seinen Eltern ein "freies Altenteilsrecht" zu gewähren hat, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung, weil sich der Umfang der Verpflichtung nicht eindeutig aus dem Begriff des freien Altenteils ableiten läßt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EGBGB § 96 ; EStG § 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Leistungen an die Eltern des Klägers (Kl.) als dauernde Last.

Die Kl. sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.

Mit notariellem "Übertragsvertrag" vom 05.02.1977 übertrugen die Eltern des Kl. diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren im Grundbuch von A Blatt ... verzeichneten Haus- und Grundbesitz. Ein Teil des Grundbesitzes wurde vom Vater des Kl. landwirtschaftlich genutzt. Daneben war der Vater als Tischler tätig; aus dieser Tätigkeit bezieht er eine Sozialrente. Gemäß § 4 des Vertrages erhielten die Eltern des Kl. "lebenslänglich auf der übertragenen Besitzung ein freies Altenteilsrecht".