FG Köln - Urteil vom 13.11.2001
15 K 674/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Klarheit der Mietvertragspflichten als Voraussetzung der Anerkennung

FG Köln, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 15 K 674/98

DRsp Nr. 2002/1043

Klarheit der Mietvertragspflichten als Voraussetzung der Anerkennung

1) Mietverträge unter nahen Angehörigen müssen hinsichtlich der überlassenen Gegenstände klar und eindeutig bestimmt sein, was im Hinblick auf nicht unbedeutendes Inventar neben einem vermieteten Hausgrundstück zur Nichtanerkennung führen kann. 2) Ebenso ist es schädlich und entspricht nicht dem, was fremde Dritte vereinbart hätten, wenn die teilweise Überlassung von Nebenräumen nicht eindeutig im Mietvertrag geregelt worden ist. 3) In einer vertraglichen Reparaturklausel, nach der "kleinere Reparaturen" vom Mieter zu tragen sind, müssen zumindest die auf den Mieter maximal zukommenden Belastungen bestimmt werden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Schwiegersohn steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist am ...1925 geboren und seit 1991 verwitwet. Sie erzielte in den Streitjahren 1993 bis 1995 neben den hier streitigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Form von Versorgungsbezügen sowie Kapitaleinkünfte und Beteiligungseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.