BFH - Beschluss vom 01.02.2005
VII B 232/04
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1151
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 333/04

Klassifikation der Wirtschaftszweige - stromsteuerliche Zuordnung von sog. Caterern

BFH, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen VII B 232/04

DRsp Nr. 2005/6593

Klassifikation der Wirtschaftszweige - stromsteuerliche Zuordnung von sog. Caterern

1. Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige in § 2 Nr. 3 StromStG ist eine vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung, die weder gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt noch unter anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist.2. Die Herstellung und Auslieferung von Fertiggerichten durch Caterer ist dem Abschn. H (Gastgewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen und demgemäß dem stromsteuerlich nicht begünstigten Dienstleistungssektor.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 § 9 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt Frischmenüs her, mit denen sie Kantinen, Schulen und Altenheime beliefert. Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I, 378) --StromStG-- lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht dem Produzierenden Gewerbe, sondern dem nicht begünstigten Dienstleistungsbereich zuzurechnen sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.