BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 64/08
Normen:
InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 618/06

Klassifikation der Wirtschaftszweige als Maßstab für den Begriff des verarbeitenden Gewerbes

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 64/08

DRsp Nr. 2012/2243

Klassifikation der Wirtschaftszweige als Maßstab für den Begriff des verarbeitenden Gewerbes

1. Der Senat hält daran fest, dass sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes auch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige richtet.2. Die Finanzgerichte haben die für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig erheblichen Tatsachen selbst festzustellen und zu würdigen; eine fehlerhafte Einordnung durch die Statistikämter dürfen sie nicht übernehmen.

Normenkette:

InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau.

Im Steinbruch der Klägerin wird zunächst durch eine Fremdfirma der Stein vom Berg abgesprengt. Danach werden in einer Vielzahl von Sortier-, Sieb- sowie Mahl- und Bruchschritten genau definierte Steinprodukte hergestellt und entsprechend den Vorgaben nach DIN und den Anforderungen der Kunden nach bestimmten Verhältnissen sortiert und gemischt. Einem Teil der Endprodukte werden Zuschlagstoffe, wie z.B. Wasser, Sand und Zement, zugegeben.