BFH - Beschluss vom 24.01.2005
III B 29/04
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ; HWO § 6 § 45 Nr. 1 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1141
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1980/01

Klassifikation von Wirtschaftszweigen; InvZul; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen III B 29/04

DRsp Nr. 2005/5774

Klassifikation von Wirtschaftszweigen; InvZul; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Wird die Zuordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 beanstandet (hier: industrielle Fertigung von Holzblöcken nach mengenmäßigen und qualitativen Vorgaben der Industrie Abschn. A), erfordert das Ausführungen hinsichtlich der von der Rspr. entwickelten Grundsätze zur Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige sowie zu Äußerungen aus dem Schrifttum, aus denen sich ein Meinungsstreit hinsichtlich der - abstrakten - Grundsätze für die Anwendung der Klassifikation 1993 ergeben könnte.2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung angebotener Beweise kann sich grds. nur auf Tatsachen und tatsächliche Verhältnisse beziehen; inländisches Recht kann grds. nicht Gegenstand eines Beweises sein.3. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Fall der Ausübung einer nichthandwerklichen Tätigkeit neben einem eingetragenen Handwerk in einem einheitlichen Betrieb (sog. Mischbetrieb) die Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 nur für diejenigen Wirtschaftsgüter als erfüllt anzusehen ist, die überwiegend dem eingetragenen Gewerk dienen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ; HWO § 6 § 45 Nr. 1 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand: