FG München - Urteil vom 15.04.2005
15 K 4973/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Kleidung; Kosmetika; Impfung

FG München, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 15 K 4973/04

DRsp Nr. 2006/2322

Kleidung; Kosmetika; Impfung

Kosten für Kleidung ohne Uniformcharakter, für Kosmetika und Impfungen stellen bei Flugbegleitern wegen fehlender Abgrenzbarkeit zur privaten Lebensführung keine Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Schuhe, Strümpfe, Kosmetika und Impfungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als ...bzw. als Flugbegleiterin.

Als Werbungskosten machte die Klägerin u.a. Kosten für

Schuhe blau zur Uniform

69,95 EUR

45,95 EUR

115,90 EUR

Strümpfe

7,95 EUR

13,77 EUR

21,72 EUR

Schminke

18,98 EUR

Impfungen Hepatitis A und B

64,75 EUR

62,90 EUR

62,93 EUR

24,59 EUR

215,17 EUR

Summe

371,77 EUR

geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte mit Einkommensteuerbescheid vom 22. Juli 2004 die Anerkennung der Kosten für Schuhe, Strümpfe und Schminke ab und berücksichtigte die Impfkosten nur als außergewöhnliche Belastungen, was sich jedoch wegen der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirkte. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2004 als unbegründet zurück.