FG Saarland - Urteil vom 29.08.2001
1 K 120/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1491

Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung; Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten; Einkommensteuer 1993

FG Saarland, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 120/00

DRsp Nr. 2002/12248

Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung; Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten; Einkommensteuer 1993

1. Die Kosten für die Anschaffung von Kleinmöbeln und eines Radios für die Zweitwohnung einer doppelten Haushaltsführung können notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sein. 2. Umzugsbedingte Werbungskosten sind nur solche Aufwendungen, die sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Umzuges verbrauchen. Dazu gehören nicht Vorhänge und Gardinen für die neue Wohnung.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 ;

Tatbestand:

Der ledige Kläger trat am 5. Oktober 1992 bei der Xbrauerei in Z. eine neue Arbeitsstelle an und zog alsdann im Juni des Streitjahres 1993 von E. nach D. um (Bl. 29). Bis dahin unterhielt er in Z. eine möblierte Zweitwohnung (Bl. 1, 29, 35). Hierwegen machte er als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Bl. 3 ESt) u. a. Aufwendungen für einen Staubsauger (213,50 DM), einen kleinen Tisch (110 DM) und ein Radio (399 DM) sowie - als Teil seiner Umzugskosten in die neue D'er Wohnung - die Neuanschaffung von Gardinen und Vorhängen im Werte von 1.100 DM geltend (Bl. 1 FG; 8 ESt).