Der ledige Kläger trat am 5. Oktober 1992 bei der Xbrauerei in Z. eine neue Arbeitsstelle an und zog alsdann im Juni des Streitjahres 1993 von E. nach D. um (Bl. 29). Bis dahin unterhielt er in Z. eine möblierte Zweitwohnung (Bl. 1, 29, 35). Hierwegen machte er als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Bl. 3 ESt) u. a. Aufwendungen für einen Staubsauger (213,50 DM), einen kleinen Tisch (110 DM) und ein Radio (399 DM) sowie - als Teil seiner Umzugskosten in die neue D'er Wohnung - die Neuanschaffung von Gardinen und Vorhängen im Werte von 1.100 DM geltend (Bl. 1 FG; 8 ESt).
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