Die Antragsteller, die Eheleute B., werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Antragsteller erzielte als freier Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Betrieb war nach §
Mit Verfügung vom 3. 10. 2001 ordnete der Antragsgegner unter Hinweis auf § 193 AO und ohne weitere Begründung eine Außenprüfung an, die sich auf Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer der Jahre 1997 bis 1999 erstrecken und am 22. 10. 2001 beginnen sollte.
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