LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2021
L 9 KR 334/19
Normen:
BGB § 389; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 2048/17

Kodierung einer intensitätsmodulierten RadiotherapieWirksamkeit einer Aufrechnung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 334/19

DRsp Nr. 2021/17667

Kodierung einer intensitätsmodulierten Radiotherapie Wirksamkeit einer Aufrechnung

Die Anwendungshinweise des OPS-Kodes 8-52 (2015) – Strahlentherapie - sehen eine Mehrfachkodierung ausdrücklich vor. Liegen mehrere Fraktionen im Sinne der Anwendungshinweise vor, muss jede einzeln in Ansatz gebracht werden und kommt der Kode in entsprechender Anzahl zur Anwendung.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2019 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 389; BGB § 387;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die weitere Vergütung einer stationären Behandlung, konkret, ob die Klägerin berechtigt war, mehrmals pro Tag die Prozedur OPS 8.522-90 zu berechnen.

Die Klägerin ist die Rechtsträgerin des H Klinikum B-B, einem zugelassenen Krankenhaus der Maximalversorgung mit über 1.000 Betten.