LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.06.2021
L 6 KR 5/18
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 28p; SGB IV § 28q;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 270/15

Kodierung einer Nebendiagnose Ernährungsprobleme und unsachgemäße ErnährungDiagnose der akuten Graft-versus-host-KrankheitNebendiagnose Stadium 2 der akuten Verdauungstrakt-Graft-versus-host-Krankheit

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 5/18

DRsp Nr. 2021/11017

Kodierung einer Nebendiagnose Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung Diagnose der akuten Graft-versus-host-Krankheit Nebendiagnose Stadium 2 der akuten Verdauungstrakt-Graft-versus-host-Krankheit

1. Die in den DKR formulierten Voraussetzungen für die Kodierung eines Symptoms (anstelle einer Krankheit) stellen im Einzelfall zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingungen für die Verschlüsselung eines Symptoms als Nebendiagnose dar. Dass den DKR im Konfliktfall "Vorrang vor allen anderen Richtlinien" zukommt, bedeutet nicht, dass von der ICD-10 geforderte Voraussetzungen für die Verschlüsselung bestimmter Kodes unbeachtlich wären, weil die DKR weitere Bedingungen formulieren.2. Wird als Hauptdiagnose der ICD-10-GM-Code T86.0-† (Akute Graft-versus-host-Krankheit) verschlüsselt und die Manifestation im Verdauungstrakt mit der Nebendiagnose K93.2-* abgebildet, bedarf es zur Abbildung der typischen und eindeutigen Ausprägung der Darm-GVHD („Ernährungsprobleme“ in Form von Nahrungskarenz und parenteraler Ernährung) keines zusätzlichen Codes.