Kern des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen die Grundzüge der Neuregelung vor.
Die Option nach § 1a KStG ist erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre möglich. Somit kann die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG tatsächlich erst ab 2022 Wirkung zeigen.
Beachte
§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG bestimmt, dass der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen ist, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll. Sofern eine Option bereits ab 2022 ausgeübt werden soll, müssten entsprechende Anträge somit bereits bis zum 30.11.2021 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften. Darüber hinaus können vergleichbare ausländische Gesellschaften von der Optionsmöglichkeit Gebrauch machen. Andere Personengesellschaften (insbesondere GbR) sowie Einzelunternehmen sind ausgeschlossen.
Der Beschluss über den unwiderruflichen Optionsantrag zur Körperschaftsteuer hat zur Folge, dass
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