OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2008
19 A 1548/08
Normen:
AO -SF § 7; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 564/08

Körperbehinderung in Form erheblicher Funktionsstörungen des Bewegungssystems als Förderbedarf für einen Schüler; Antrag auf Zulassung einer Berufung basierend auf die Ablehnung von Beweisanträgen mit der Begründung die Beweisanträge seien unsubstantiiert und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ein untaugliches Beweismittel

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2008 - Aktenzeichen 19 A 1548/08

DRsp Nr. 2024/808

Körperbehinderung in Form erheblicher Funktionsstörungen des Bewegungssystems als Förderbedarf für einen Schüler; Antrag auf Zulassung einer Berufung basierend auf die Ablehnung von Beweisanträgen mit der Begründung die Beweisanträge seien unsubstantiiert und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ein untaugliches Beweismittel

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt

Normenkette:

AO -SF § 7; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.