Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Ausgangsnachweises.
Die Klägerin meldete am 12.4.2001 insgesamt 228 Polybeutel verpacktes gefrorenes Rindfleisch beim Zollamt Z mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke Nr. ...5 zur Ausfuhr nach Russland an. Die Ware wurde in einen bestimmten Container verladen und in das T 1 - Versandverfahren überführt. Durch eine Spedition wurde der Container per Lkw in den Hamburger Hafen verbracht. Ausweislich des Bill of Lading wurde der Container auf ein Schiff verladen und am 17.4.2001 nach Russland verbracht.
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