FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2006
IV 175/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 793 Abs. 1 Art. 912f ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr. 19 Art. 161 ; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1 Art. 5 Abs. 5 ;

Körperliche Gestellung einer Ware bei der Ausgangszollstelle

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen IV 175/04

DRsp Nr. 2006/20727

Körperliche Gestellung einer Ware bei der Ausgangszollstelle

1. Erstattungswaren sind nach Art. 793 Abs. 1 EWGV 2454/93 bei der Ausgangszollstelle körperlich zu gestellen. Dass die Ware vom Ausführer oder dem Spediteur in das DV-Informationssystem der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP eingegeben worden ist, ersetzt die körperliche Gestellung nicht. 2. Ist die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle unterblieben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausfuhr von der Ausgangszollstelle nicht bestätigt wird. 3. Zu den Möglichkeiten eine nachträglichen Ausgangsbestätigung zu erhalten.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 793 Abs. 1 Art. 912f ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr. 19 Art. 161 ; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1 Art. 5 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Ausgangsnachweises.

Die Klägerin meldete am 12.4.2001 insgesamt 228 Polybeutel verpacktes gefrorenes Rindfleisch beim Zollamt Z mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke Nr. ...5 zur Ausfuhr nach Russland an. Die Ware wurde in einen bestimmten Container verladen und in das T 1 - Versandverfahren überführt. Durch eine Spedition wurde der Container per Lkw in den Hamburger Hafen verbracht. Ausweislich des Bill of Lading wurde der Container auf ein Schiff verladen und am 17.4.2001 nach Russland verbracht.