I.
Die Klägerin ist eine am 5. Februar 1998 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr Unternehmensgegenstand ist der An- und Verkauf, der Vertrieb sowie die Montage von ...-Teilen. Gesellschaffter der Klägerin sind die Eheleute K., Frau S. K. mit 47.500 DM Stammkapital (95 v. H.) und Herr M. K. (geb. ...) mit 2.500 DM Stammkapital (5 v. H.). Zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde in der GmbH-Gründungsurkunde Herr M. K. bestellt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 4. Februar 1998 wurden die einzelnen Aufgaben des Geschäftsführers sowie die dafür zu gewährenden Vergütungen festgelegt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Pensionszusge ist darin nicht enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Vertragsunterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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