FG München - Urteil vom 29.05.2001
6 K 5166/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Körperschaftsteuer 1998; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998; Gewerbesteuermessbetrag 1998; Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme einer Pensionszusage

FG München, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 6 K 5166/00

DRsp Nr. 2001/13219

Körperschaftsteuer 1998; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998; Gewerbesteuermessbetrag 1998; Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme einer Pensionszusage

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH im Gründungsjahr zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eine Pensionszusage übernimmt, die diesem von einer anderen, zuvor aufgelösen GmbH eingeräumt worden war.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist eine am 5. Februar 1998 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr Unternehmensgegenstand ist der An- und Verkauf, der Vertrieb sowie die Montage von ...-Teilen. Gesellschaffter der Klägerin sind die Eheleute K., Frau S. K. mit 47.500 DM Stammkapital (95 v. H.) und Herr M. K. (geb. ...) mit 2.500 DM Stammkapital (5 v. H.). Zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde in der GmbH-Gründungsurkunde Herr M. K. bestellt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 4. Februar 1998 wurden die einzelnen Aufgaben des Geschäftsführers sowie die dafür zu gewährenden Vergütungen festgelegt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Pensionszusge ist darin nicht enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Vertragsunterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).