FG Nürnberg - Urteil vom 04.09.2017
1 K 1514/16

Körperschaftsteuer 2008

FG Nürnberg, Urteil vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 1 K 1514/16

DRsp Nr. 2017/17140

Körperschaftsteuer 2008

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids. Falls er wirksam sein sollte, ist streitig, ob das Finanzamt verpflichtet ist den Bescheid zu ändern.

Die Klägerin, eine 2005 gegründete GmbH, errichtet und betreibt Photovoltaikanlagen. Das Finanzamt veranlagte sie für die Jahre 2005 bis 2007 ohne Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Klägerin erwarb erstmals 2008 Aktien an der P AG (P-Aktien), die sie im selben Jahr nach und nach teilweise veräußerte. Dadurch erzielte sie per Saldo einen Gewinn in Höhe von 77.200 € (Gesamtgewinn 101.000 € abzüglich 23.800 € Verlust). 2009 veräußerte sie die zum 31.12.2008 noch vorhandenen P-Aktien und erzielte dadurch einen Gewinn in Höhe von 19.000 €. Die Sparkasse 3 informierte das Finanzamt über die Veräußerungen im Jahr 2009 und teilte mit, dass sie wegen fehlender Kenntnis des Veräußerungskurses bzw. Rücknahmepreises und der Anschaffungsdaten keine Kapitalertragsteuer gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 43a Abs. 2 Satz 10 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln konnte.