FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2005
III 371/02
Normen:
KStG (a.F. - KStG 1977) § 27 § 28 § 30 § 40 § 44 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 668
EFG 2005, 1470

Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung über die Reihenfolge der Eigenkapitalverwendung

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen III 371/02

DRsp Nr. 2005/11133

Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung über die Reihenfolge der Eigenkapitalverwendung

1. Von der Regelung des § 28 Abs. 4 KStG a.F., dass eine ursprünglich mit belastetem oder ermäßigt belastetem Eigenkapital (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG a.F.) verrechnete Ausschüttung, wenn dieses später (z. B. nach Betriebsprüfung) nicht mehr ausreicht, mit unbelastetem Eigenkapital in Gestalt der sonstigen Vermögensmehrungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F., sog. EK 02) zu verrechnen bzw. von diesem ein Negativposten zu bilden ist, wird mittels teleologischer Reduktion der Fall der Ausschüttung ohne Steuerbescheinigung an einen nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner ausgenommen. 2. Insoweit bleibt es bei der normalen Verwendungsreihenfolge gemäß der gesetzlichen Eigenkapital-Gliederung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 KStG a.F.); durch eine danach mögliche Verrechnung mit vorhandenem unbelasteten Eigenkapital in Gestalt von Einlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F., sog. EK 04) entfällt die nachträgliche Körperschaftsteuererhöhung (§ 27 i.V.m. § 40 KStG).

Normenkette:

KStG (a.F. - KStG 1977) § 27 § 28 § 30 § 40 § 44 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 28 Abs. 4 KStG 1999 (KStG a.F.).

I. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die ... und die Beteiligung an ...gesellschaften ist.