FG Hamburg - Beschluss vom 10.05.2012
6 V 156/11
Normen:
FGO § 69; KStG § 8c Satz 1;

Körperschaftsteuer: Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 1 KStG

FG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 6 V 156/11

DRsp Nr. 2012/14676

Körperschaftsteuer: Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 1 KStG

Bei der Prüfung eines berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.

Normenkette:

FGO § 69; KStG § 8c Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Antragsgegner befugt war, bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags, des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer 2009 abzugsfähige Verluste gemäß § 8c Satz 1 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu kürzen.