FG Hamburg - Urteil vom 19.06.2013
2 K 185/11
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 4;

Körperschaftsteuer: Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile

FG Hamburg, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 2 K 185/11

DRsp Nr. 2013/19878

Körperschaftsteuer: Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns von einbringungsgeborenen Anteilen nach § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG a. F. ist verfassungsgemäß. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die stillen Reserven der zu Buchwerten übertragenen Mitunternehmeranteile bereits bei erneuter Veräußerung dieser Anteile durch die aufnehmende Gesellschaft steuerlich erfasst wurden.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht besteuert wird.