FG Hamburg - Urteil vom 19.05.2015
6 K 236/12
Normen:
KStG § 17; KStG § 14; AktG § 291 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 729

Körperschaftsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrages bei der Organgesellschaft erfordert dessen tatsächliche Durchführung

FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 6 K 236/12

DRsp Nr. 2015/12101

Körperschaftsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrages bei der Organgesellschaft erfordert dessen tatsächliche Durchführung

Zur Durchführung eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrages gehört die bilanzielle Ermittlung bei der Organgesellschaft, die bilanzielle Erfassung beim Organträger und die tatsächliche Erfüllung der Verbindlichkeit durch die Organgesellschaft.

Normenkette:

KStG § 17; KStG § 14; AktG § 291 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Organschaft.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ... 02.2003 und einem Stammkapital von ... € unter der Firma A GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...) gegründet. Seit dem ... 06.2005 firmiert sie unter B GmbH. Sie war zur Zeit der Gründung eine 100 %ige Tochtergesellschaft der C GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...), die ab ... 08.2006 unter D GmbH firmierte.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 12.2005 verkaufte und übertrug die C GmbH ihre Gesellschaftsanteile an der Klägerin an / auf die E-GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...).