FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 16.05.2013
3 K 162/12
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1; KStG § 8b Abs. 2 Satz 2; KStG § 8b Abs. 3 Satz 1; KStG § 8b Abs. 3 Satz 2; KStG § 8b Abs. 5 Satz 1; KStG § 8b Abs. 5 Satz 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1560
DStR 2014, 8

Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 3 K 162/12

DRsp Nr. 2013/17522

Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

1. Die mit einem nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn zusammenhängenden Veräußerungskosten mindern nach Satz 2 der Vorschrift diesen Gewinn und wirken sich steuerlich deshalb nicht aus. 2. Darüber hinaus gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fünf Prozent des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben. 3. Durch diese Regelung wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Umgehung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG vermieden, die darin besteht, dass Gewinne thesauriert werden und die Beteiligung anschließend insgesamt steuerfrei veräußert wird. Das pauschale Abzugsverbot betrifft alle laufenden Ausgaben, die durch das Halten der veräußerten Beteiligung angefallen sind, v. a. die Finanzierungsaufwendungen. 4. Für die Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dieselbe Definition wie im Einkommensteuerrecht.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 Satz 1; KStG § 8b Abs. 2 Satz 2; KStG § 8b Abs. 3 Satz 1; KStG § 8b Abs. 3 Satz 2; KStG § 8b Abs. 5 Satz 1; KStG § 8b Abs. 5 Satz 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen Veräußerungskosten angefallen und ob diese ggf. als Betriebsausgaben abziehbar sind.

I.